Christian Dürr

Corona-Krise: Wo Sie Hilfe finden

Massnahmen für die Wirtschaft gegen die Corona-Krise

Die wichtigsten Daten und Fakten zu den Unterstützungsangeboten des Bundes und die Vorschläge der FDP für Unternehmen, Selbständige und Arbeitnehmer

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise führen zu verschiedenen und weitreichenden Hilfsnotwendigkeiten. Als Service für Unternehmerinnen und Unternehmer finden Sie nachfolgend die unterschiedlichen Hilfsangebote der Bundesregierung, die unter anderem erst heute im Bundestag verabschiedet wurden. Die Unterstützungsleistungen der Bundesregierung sind daher zum Teil in Bezug auf die konkreten Ausführungsbestimmungen an einigen Stellen unvollständig, weshalb die folgenden Informationen ebenfalls auf jetzigem Stand und daher ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind.

Darüber hinaus hat die FDP-Fraktion in den intensiven und fraktionsübergreifenden Beratungen zu den historischen Wirtschaftshilfen eigene Vorschläge gemacht und auf notwendige Nachbesserungen hin- gewiesen. Während es eine grundsätzlich sehr offene und konstruktive, wenn auch außergewöhnlich kurzfristige und unter hohem Zeitdruck stattfindende, Beratung gab, sind einige unserer Vorschläge un- berücksichtigt geblieben. Dennoch möchte ich darauf gerne im Folgenden verweisen. Wir finden, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in den Maßnahmen zu kurz kommen und die Hilfen bisher nicht ausreichend ankommen.

1) Eine Übersicht zu aktuellen Hilfsangeboten der Bundesregierung und deren Zugang

  • Vereinfachter Zugang zu Kurzarbeitergeld 
  • Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung von Ihrem Finanzamt
  • Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung durch die KfW
  • Pflicht zum Insolvenzantrag
  • Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Das Wirtschaftsstabilisierungsgesetz)
  • Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen

2) Vorschlag der FDP-Bundestagsfraktion zur sofortigen Erweiterung der Liquidität: Die „Negative Gewinnsteuer“

3) Vorschlag der FDP-Bundestagsfraktion zur kurz- und mittelfristigen Stärkung der Wirtschaft: Akut-Programm gegen die Corona-Wirtschaftskrise

  • Abschaffung der Vorfälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Aussetzung der Erhöhung der Luftverkehrssteuer
  • Strukturreformen zur wirtschaftlichen Erneuerung des Standorts Deutschlands

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I. Eine Übersicht zu aktuellen Hilfsangebote der Bundesregierung und deren Zugang

Vereinfachter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignissen eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig wird. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht.

Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die der Bundestag aufgrund der Corona-Krise kurzfristig zum 01. März 2020 verändert hat:

Formulare zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes

Bei Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort wenden oder an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit von Montag bis Freitag unter 0800-4555 520.

 

Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung von Ihrem Finanzamt

Der Bund hat in unbegrenztem Volumen Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern beschlossen. Je nach wirtschaftlicher Situation Ihres Unternehmens kommen dabei unterschiedliche Hilfsangebote in Frage, gelten jedoch grundsätzlich für alle Unternehmen sowie Selbständige:

a)  Erleichterte Gewährung von Steuerstundungen
Die Finanzbehörden können Unternehmen Stundungen von Steuerzahlungen in größerem Umfang gewähren, wenn der Steuereinzug für das Unternehmen eine besondere Härte bedeuten und schlimmstenfalls seine Existenz bedrohen würde. Dies ist grundsätzlich die einfachste Möglichkeit, schnell Liquidität sicherzustellen und soll unbürokratisch umgesetzt werden.

—> Setzen Sie sich dazu mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung

b)  Erleichterte Gewährung von Anpassungen der Steuervorauszahlung
Die Finanzbehörden sind angewiesen, steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung zu vereinfachen, wenn absehbar ist, dass Umsatz bzw. Gewinn durch die Krise im laufenden Jahr geringer ausfallen werden, als bislang angenommen.

—> Setzen Sie sich dazu mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung

c)  Steuerentgegenkommen
Die Generalzolldirektion ist bei Steuern, für die die Zollverwaltung unmittelbar zuständig ist (z.B. Energiesteuer oder Luftverkehrssteuer), angewiesen, den steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne der Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Gleiches gilt für die Versicherungs- oder Umsatzsteuer, die der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes unterliegen.

—> Setzen Sie sich dazu mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung

Passgenaue Informationen für Ihr Unternehmen bietet Ihr jeweils zuständiges Finanzamt. Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit diesem in Verbindung zu setzen. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen, kann es derzeit ggf. zu Wartezeiten kommen, was selbstverständlich bedauerlich ist. Leider lässt sich dies in der aktuellen Situation kaum vermeiden.

 

Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Bedingungen für eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen sind in §76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Eine Stundung darf demnach nur erfolgen, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wären und der Anspruch der Sozialversicherungen auf die Beiträge durch die Stundung nicht gefährdet wird. Für den Fall, dass die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens durch die Corona-Krise akut gefährdet ist, obwohl Sie bereits alle verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsangebote von Bund und Ländern in Anspruch genommen haben, haben sich die gesetzlichen Krankenversicherungen, die Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung darauf geeinigt, vorübergehende Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen.

Eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge setzt einen Antrag voraus. Da die Sozialversicherungsbei- träge von den gesetzlichen Krankenversicherungen eingezogen werden, sind diese Einzugsstellen ent- sprechend die gesetzlichen Krankenversicherungen Ihrer Mitarbeiter.

 

Pflicht zum Insolvenzantrag

a)  Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, dies gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31. März 2021 hat sich der Bund vorbehalten. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Schaden infolge der Corona-Krise erleiden und bei denen Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dabei kommt Geschäftsführern und Kreditgebern eine Vermutungsregel zugute: Bestand am 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit, ist davon aus- zugehen, dass die spätere Insolvenzreife eine Folge der Corona-Krise ist und die Aussicht be- steht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

b)  Erleichterte Haftung für Geschäftsführer
Es werden Haftungs- und Anfechtungserleichterungen für Geschäftsleiter (Geschäftsführer und Vorstände) geschaffen, um die Vergabe von neuen Krediten zu fördern: Eine neue Regelung ermöglicht die Vornahme von Zahlungen (insbesondere zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts), ohne dass diese der Sorgfaltspflicht ei- nes ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters widersprechen und ohne, dass dies zu seiner vollen, persönlichen Haftung führt. Weiter können Unternehmen neue Kredite aufnehmen, ohne dass dies als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen ist.

c)  Einschränkung der Anfechtbarkeit von Leistungen an Vertragspartner
Leistungen an Vertragspartner, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgen, sind nur eingeschränkt anfechtbar. Dies ermöglicht eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen.

d)  Einschränkung des Rechts von Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen
Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge ein Insolvenzverfahren zu erzwingen, wird für drei Monate eingeschränkt. Dadurch sollen Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit den Gläubigern ermöglicht werden.

Es ist ein Nachweis notwendig, dass das Unternehmen vor dem Stichtag zahlungsfähig war. Dies sollte im Zweifel auch gutachterlich von dritter Seite bestätigt sein. Es ist ratsam, alle Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere die Hilfen der Bundesregierung, in Betracht zu ziehen, um beurteilen zu können, ob z.B. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Ihr Unternehmen relevant ist. Hierzu sollten sich Unternehmen zunächst an Ihre Steuerberater/Wirtschaftsprüfer wenden. Weiterhin soll die Vergabe von Krediten an nichtantragspflichtige Unternehmen, z.B. Einzelhandelskaufleute, gefördert werden. Auch für ihre Vertragspartner gelten Haftungs- und Anfechtungserleichterungen.

Weitere Informationen zu den in dieser Woche verabschiedeten Änderungen und Ausnahmeregelungen beim Insolvenzrecht finden Sie auf der Informationsseite des Bundesministeriums der Justiz.

 

Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung durch die KfW

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe gut zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente, die sich danach richten, wie groß und wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist. Der Garantierahmen im Bundeshaushalt beträgt 460 Milliarden Euro und kann um 93 Milliarden Euro erhöht werden, die Bundesregierung jedoch eine unbegrenzte Kreditsumme in Aussicht gestellt. Gerade leichter zugängliche Überbrückungskredite sind jetzt hilfreich, um unverschuldete Umsatzrückgänge und dadurch bedingte Liquiditätsengpässe abzufangen. Mit einer Haftungsfreistellung der jeweiligen Geschäftsbank zu 80 Prozent durch die KfW, ist der Zugang weiter vereinfacht worden. Einzelnen sind dies:

  1. Für kleine Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen, bietet die KfW den „ERP-Gründerkredit Startgeld“ an. Zielgruppe sind kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme von max. 10 Mio. Euro.
  2. Für größere mittelständische Unternehmen, die noch keine fünf Jahre bestehen, ist der „ERP- Gründerkredit Universell“ vorgesehen. Dieser beinhaltet eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro.
  3. Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre bestehen, bietet die KfW ihren „KfW-Unternehmerkredit“ mit einer Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro. Darüber hinaus gibt es den „KfW-Kredit für Wachstum“ mit erweiterten Leistungen. Hier ist die Umsatzobergrenze für Unternehmen von zwei auf fünf Milliarden Euro angehoben worden. Gleichzeitig wird das bislang auf Unternehmen im Innovations- und Digitalbereich beschränkte Programm ausgeweitet und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird dabei auf 70 Prozent erhöht.
  4. Für alle Unternehmen sollen zudem KfW-Sonderprogramme aufgelegt werden. Diese unterliegen bislang dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Geplant ist, dass die Risikoübernahmen für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Sie be- tragen bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln gelten künftig bis zu 80 Prozent. Zudem soll eine krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderprogramme auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt über Ihre Hausbank, an die Sie sich bitte wenden.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Hotline der KfW unter: 0800-5399 001. Hilfe bei der Suche eines Finanzierungspartners sowie nähere Informationen bietet die KfW Website über diesen Link oder das BMWi: https://www.bmwi.de//Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

 

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Das Wirtschaftsstabilisierungsgesetz)

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein sogenanntes Sondervermögen, das für einen begrenzten Zeitraum notwendige Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft in Deutschland umsetzen kann und die Programme der KfW ergänzt. Die Stabilisierungsmaßnahmen sind bis zum 31.12.2021 befristet. Insgesamt ist ein Volumen von 600 Milliarden Euro vorgesehen, welches sich zusammensetzt aus einem Garantie- rahmen für Unternehmen zur Behebung von Liquiditätsengpässen und zur Refinanzierung am Kapitalmarkt i.H.v. 400 Milliarden Euro. Darüber hinaus sind für mögliche, notwendige staatliche Beteiligungen an Unternehmen 100 Milliarden Euro vorgesehen sowie weitere 100 Milliarden Euro als Darlehen zur Refinanzierung der KfW für die aufgelegten Sonderprogramme.

Der Fonds richtet sich ausschließlich an Wirtschaftsunternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien vor dem 01. Januar 2020 erfüllt haben:

  • Eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro

  • Mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse

  • Mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Zuständig für die Umsetzung sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Aktuellste Informationen zum Zugang zu den Hilfen des WStF bietet daher das Bundesfinanz- und Wirtschaftsministerium.

Außerdem bietet der DMB eine länderspezifische Übersicht unter https://www.mittelstandsbund.de/themen/coronavirus/

Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen

  • In einem Sonderprogramm für Selbständige und Kleinstunternehmen von bis zu 10 Beschäftigten, werden 50 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, die durch die einzelnen Bundesländer verwaltet werden sollen.

Hilfen für Selbständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten

  • Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)

 

Hilfen für Selbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten

Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)

  • In Ihrer nächsten Steuererklärung wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt. Sollte sich dabei herausstellen, dass dieser über den tatsächlichen Kosten lag, so müssen Sie diesen Teil zurückzahlen

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

  • Zusätzliche 3 Milliarden Euro sollen Selbstständigen leichteren Zugang zur Grundsicherung ermöglichen, um ihren Lebensunterhalt und Unterkunft trotz Verdienstausfall zu sichern.

  • Antragstellerinnen und Antragsteller auf Grundsicherung müssen in den nächsten sechs Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten. Die konkrete Ausgestaltung wird durch auch hier durch die einzelnen Bundesländer erfolgen, weshalb sich die Übersicht des DMB eignet: https://www.mittelstandsbund.de/themen/coronavirus/

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II. Vorschlag "Negative Gewinnsteuer"

Der Vorschlag der FDP-Bundestagsfraktion zur sofortigen Erweiterung der Liquidität:

Kleinere und mittlere Unternehmen mit unter 250 Mitarbeitern, die außerdem unterhalb der Schwelle für Bilanzsumme und Umsätze des Jahres 2019 liegen, erfüllen die Kriterien des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nicht. Diese Unternehmen, die die gute wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland in den letzten Jahren geprägt haben, benötigen jedoch jetzt Hilfe. Zusätzlich zur Erweiterung des Fonds haben wir daher eine eigene Maßnahme vorgelegt, um unkomplizierte Soforthilfe zu ermöglichen.

Das Konzept

Die Finanzämter überweisen eine negative Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer als Liquiditätssoforthilfe - anstelle fällige Steuervorauszahlungen von den Konten der Unternehmen abzubuchen. Als Bemessungsgrundlage dient der letzte Steuerbescheid, je nach Umsatzausfall beträgt eine mögliche negative Gewinnsteuer z.B. 30%, 70% oder 100% der letzten Steuerschuld.

Gesunde Unternehmen, die eine entsprechende Steuerlast zu tragen hatten, würden von dieser Maßnahme sofort profitieren. Der Betrag der negativen Gewinnsteuer ist zunächst als zinslose Liquiditätshilfe geliehen und daher zurückzuzahlen, wobei ein teilweiser Erlass für einige Unternehmen unumgänglich sein kann.

 

Ein zweiter Schritt

Nach dem Ende der Krise wird der Deutsche Bundestag eine deutlich erweiterte Verlustverrechnung mit vergangenen Jahren einführen. Die von den Unternehmern in der Krise bereits erhaltenen negativen Gewinnsteuerzahlungen werden darauf anrechenbar sein und können insoweit zur Stärkung des Unternehmens behalten werden.

Diese Erweiterung der Verlustverrechnung wirkt wie eine nachträgliche Steuersenkung. Damit Unternehmen aufgrund entgangener Aufträge, die nicht nachgeholt werden, nicht anschließend durch dann fällige Steuerzahlungen in Schwierigkeiten kommen, ist eine solche nachträgliche Steuersenkung sinnvoll. So verhindern wir eine „Krise nach der Krise“. Geschähe dies nicht, würden viele die Anmeldung ihrer Umsatzeinbrüche beim Finanzamt scheuen.

 

Die einzelnen Schritte im Detail:

  1. Das von einem gravierenden Liquiditätsengpass infolge der Corona-Krise betroffene Unternehmen meldet seinen Umsatzeinbruch an das zuständige Finanzamt.
  2. Der letzte Steuerbescheid ist die Bemessungsgrundlage zur Auszahlung der „Negativen Gewinnsteuer“ durch das Finanzamt –alternative Bemessungsgrundlagen gelten in Einzelfällen.
  3. Innerhalb weniger Tage überweist das Finanzamt eine entsprechende Summe als negative Steuer an das Unternehmen.
  4. Nach dem Ende der Krise nimmt die Politik eine Gesamtbewertung der Liquiditätssituation der deutschen Unternehmen vor.

Aufgrund dieser Bewertung legt der Deutsche Bundestag dann im Rahmen einer nachträglichen Steuersenkung den Umfang einer erweiterten Verlustverrechnung fest, um eine „Krise nach der Krise“ zu verhindern.

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III. Vorschlag der FDP-Bundestagsfraktion zur kurz- und mittelfristigen Stärkung der Wirtschaft: Akut-Programm gegen die Corona-Wirtschaftskrise

Abschaffung der Vorfälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen.

Damit wird die Liquiditätshilfe, die die Unternehmen dem Staat in der Krise 2005 zur Verfügung gestellt haben, wieder an die Unternehmen zurückgegeben. Das bedeutet, dass das monatliche Fälligkeitsdatum für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach hinten verschoben wird, um den Unternehmen bis zu 25 Milliarden Euro zusätzliche Liquidität zur Überbrückung der Krise zur Verfügung zu stellen.

 

Aussetzung der Erhöhung der Luftverkehrssteuer

Aussetzung der zum 1. April 2020 beschlossenen Erhöhung der Luftverkehrsteuer für das Jahr 2020, die für Reiseveranstalter eine rückwirkende Belastung darstellt. Denn Fluglinien und Reiseveranstalter werden durch die verringerte Reisetätigkeit seit Beginn der Corona-Pandemie besonders belastet.

 

Strukturreformen zur wirtschaftlichen Erneuerung des Standorts Deutschlands

  • Einführung einer befristeten degressiven Abschreibung für alle beweglichen Wirtschaftsgüter. Dieses bewährte Kriseninstrument wirkt schnell und zuverlässig genau dort, wo Hilfe für tragfähige Geschäftsmodelle nötig ist.
  • Vorziehen der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags. Konjunkturpolitisch richtig und verfassungsmäßig geboten wäre nach wie vor die sofortige und vollständige Abschaffung. Wenn es für die zeitgleiche vollständige Abschaffung keine politischen Mehrheiten gibt, müssen aber zusätzlich auch Handwerk, Mittelstand (inkl. kleine Kapitalgesellschaften) vom Soli entlastet werden, damit den Unternehmen, die die meisten Jobs in diesem Land sichern, mehr Luft zum Atmen bleibt.
  • Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich geforderte Mindestmaß, um die im internationalen Vergleich zu hohen Strompreisen in Deutschland zu senken.
  • Vereinfachung und Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrswegebau, um die Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur voranzutreiben.
  • Steuermindereinnahmen nicht zu Lasten von Investitionen kompensieren. Verzicht auf neue konsumtive Ausgaben bei der Aufstellung des Haushalts 2021, die nicht im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise und der Stabilisierung der Wirtschaft stehen.
  • Bedarfsgerechte Erhöhung der öffentlichen Investitionen in Bildung, Forschung, Digitalisierung und Infrastruktur im Bundeshaushalt 2021, im Rahmen der Schuldenbremse.
  • Ein Bürokratieentlastungsgesetz IV, in dem die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und andere steuerrelevante Unterlagen von zehn auf fünf Jahre verkürzt werden, eine zeitnahe Betriebsprüfung gewährleistet und die Dokumentationspflichten beim Mindestlohn vereinfacht werden.